d. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist in Art. 2 und 3 VO EFD weitgehend die unter dem Recht der Warenumsatzsteuer vom BGer zu den Begriffen der Zeitschrift und insbesondere des Reklamecharakters entwickelte Praxis übernommen worden. Es entsprach im übrigen auch dem Willen des Verfassungsgebers, dass die der Mehrwertsteuer zum reduzierten Satz von 2% unterstellten Warengruppen weitgehend den in Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB aufgeführten Kategorien von Waren entsprechen sollten.