Ergaben diese, dass die Geschäftsreklame für den oder die Herausgeber deutlich überwog, so lag nach landläufiger Meinung keine Zeitung bzw. Zeitschrift vor und die Befreiung von der Warenumsatzsteuer konnte nicht beansprucht werden (BGE 83 I 204 E. 1; ASA 60 S. 266 f. E. 2b). Enthielt eine Druckschrift, mit der Geschäftsreklame für den Herausgeber oder die hinter ihm stehenden Unternehmungen gemacht wurde, zu einem (mehr oder weniger) grossen Teil auch neutrale Beiträge, so erachtete das BGer die Steuerbefreiung nur dann als gerechtfertigt, wenn diese nicht der Geschäftsreklame untergeordnet waren und nur (indirekt) dieser dienten (ASA 60 S. 267 E. 3a).