10 stehenden Firmen deutlich überwog. Solche nach Auffassung des BGer nicht der Förderung einer vielfältigen Presse, sondern den Geschäftsinteressen der beteiligten Firmen (Herausgeber) dienende Publikationen waren bereits nach der Praxis zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB in der alten Fassung nicht von der Warenumsatzsteuer befreit (BGE 83 I 203 f. E. 1; ASA 37 S. 287 E. 2 und 40 S. 396 f. E. 1) und sie konnten auch nach der vom 1. Januar 1959 an geltenden Fassung dieser Bestimmung nicht zu den privilegierten Zeitungen und Zeitschriften gezählt werden.