6 Im vorliegenden Fall werden durch die Rechtsauffassung der ESTV, wonach die Lieferungen und der Eigenverbrauch der von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Druckschrift «E» zum Normalsatz von 6,5% - und nicht zum reduzierten Satz von 2% wie von der Beschwerdeführerin beantragt - zu versteuern seien, wirtschaftliche Interessen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., S. 144 f. Rz. 235) der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Diese hat demzufolge offensichtlich ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, welchem Steuersatz die Lieferungen und der Eigenverbrauch der in Frage stehenden Publikation unterstehen. Auf die form- und fristgerecht (Art. 50 ff.