Radio- und Fernsehprogrammen, Übermittlung von Signalen» (Nr. 610.507-15; im Folgenden: Branchenbroschüre Nr. 15)[55], welche sich ausdrücklich an die X richte, ausdrücklich festgehalten, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von Programmzeitschriften - generell und ohne irgendwelche Einschränkungen - mit 2% zu versteuern seien. Der Widerspruch zwischen diesen Ausführungen in der Branchenbroschüre und denjenigen im Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Druckerzeugnissen zeige immerhin auf, dass selbst innerhalb der ESTV erhebliche Unklarheiten und Zweifel sowohl in bezug auf die Definition des Reklamecharakters wie auch hinsichtlich der Tatsache zu