Dadurch würden die mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen wie der Wettbewerbsneutralität verletzt. «E» komme nicht Werbecharakter in dem Sinne zu, dass eine markante und wesentliche Erhöhung der Konzessionsempfänger angestrebt werde. Die Zeitschrift diene schlicht der Information in bezug auf die lokalen Sendungen der X sowie auch der beiden nicht von ihr betriebenen Programme aus (...). Auch gehe es darum, dass die X durch «E» ihren öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag in bezug auf Informationsvermittlung erfüllen könne, weshalb von vornherein nicht von Geschäftsreklame gesprochen werden könne.