{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 17\nSituation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei\nfür die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der\nBürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten\ndurfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne\nweiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der\nAuskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig\ngemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der\nAuskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Doch selbst dann, wenn\ndiese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit\nseiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das\nInteresse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes\ndes Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt\ndas öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss\nsich der Bürger unterziehen (BGE 118 Ia 254, 117 Ia 285, 116 Ib 187, 115 Ia\n18; vgl. auch BGE 119 Ib 409; Entscheid der SRK vom 27. März 1995 in VPB\n60.17, S. 128 ff.; Haefliger, a.a.O., S. 220 f.; Häfelin/Müller, a.a.O., S. 119 ff.\nRz. 525 ff.; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B\nIII/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel /\nFrankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).\nbb. Was insbesondere von der Verwaltung herausgegebene Merkblätter\nusw. betrifft, so vermögen diese in der Regel keine vom materiellen Recht\nabweichende Behandlung zu begründen, weil sie sich an einen unbestimmten\nAdressatenkreis richten und eine Vielzahl von Sachverhalten betreffen. Infolge\nfehlender Individualität und Spezialität der Auskunft können allgemeine\nbehördliche Weisungen und Belehrungen den Adressaten keinen berechtigten\nGrund zur Annahme geben, die Verwaltung habe sich ihnen gegenüber\nbezüglich eines konkreten Sachverhalts in bestimmter Weise binden wollen.\nEinzig wenn der Bürger zu einer bestimmten, ihn betreffenden Frage eine\nAuskunft verlangt und ihm die Behörde diese in Form der Abgabe eines\nMerkblattes (oder einer ähnlichen behördlichen Information) erteilt, kann\ndamit eine individuell-konkrete Zusicherung verbunden sein, so dass sich\nder Betroffene auf die Unrichtigkeit der Auskunft berufen kann, sofern die\nübrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 109 V 55 f.\nE. 3b; Urs Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbehördlicher Auskünfte und\nZusagen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n1970 S. 475 ff.). Es gibt allerdings Ausnahmefälle, wo der erkennbare Zweck\neiner generell-abstrakt gehaltenen Äusserung der Verwaltung schutzwürdiges\nVertrauen begründen kann. Dies trifft zu, wenn die Äusserung nach der\nGesamtheit der Umstände gerade darauf abzielt, bei den Adressaten in einer\nrechtlich heiklen Lage Vertrauen in künftiges Verhalten der Verwaltung zu\nwecken und jene dadurch zu Massnahmen zu veranlassen, die sie ohne die\nHerbeiführung eines besonderen Vertrauensverhältnisses wahrscheinlich\nunterlassen würden (Gueng, a.a.O., S. 478, mit Hinweisen).\ncc. Im vorliegenden Fall war die unrichtige Auskunft in einer von der ESTV\nherausgegebenen Branchenbroschüre, also in einer an die Steuerpflichtigen\ngerichteten allgemeinen Informationsschrift, enthalten. Die ESTV hat\noffensichtlich auch nicht durch Abgabe dieser Schrift eine individuelle Anfrage\nder Beschwerdeführerin betreffend die vorliegend zu beurteilende Streitfrage\nbeantwortet. Dass eine solche Anfrage erfolgt wäre, wird im übrigen von der\nBeschwerdeführerin auch nicht behauptet. Im weiteren war die in Ziff. 4 der\n\n18\nBranchenbroschüre Nr. 15 enthaltene Aussage auch nicht darauf angelegt,\nbei den Adressaten ein besonderes Vertrauen in künftiges Verhalten der\nVerwaltung zu wecken. Auch wenn es Ausnahmefälle gibt, in denen der\nerkennbare Zweck einer generell-abstrakten Äusserung der Verwaltung ein\nschutzwürdiges Vertrauen begründen kann, kann diese Frage im vorliegenden\nFall offen bleiben.\nGemäss den Ausführungen der ESTV im Einspracheentscheid war nämlich\ndie Druckschrift «E» bereits unter dem Warenumsatzsteuerrecht als\nReklameschrift qualifiziert worden, weshalb sie nicht in den Genuss der\nSteuerbefreiung gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB gelangte. Angesichts\nder weitgehenden Übereinstimmung der Warenkataloge gemäss Art. 14\nAbs. 1 Bst. b WUB und Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV hätte es eigentlich\nder Beschwerdeführerin als naheliegend erscheinen müssen, dass\ndie warenumsatzsteuerliche Praxis ihre Gültigkeit auch unter dem\nMehrwertsteuerrecht behalten dürfte. In dieser - für die Beschwerdeführerin -\nunklaren Situation hätte sie von sich aus bei der Verwaltung eine Auskunft\nüber die mehrwertsteuerrechtliche Qualifizierung dieser Druckschrift\neinholen müssen. Da die Beschwerdeführerin trotz dieser Umstände jedoch\nkeine Anfrage an die ESTV richtete, fehlt ihr von vorneherein die erforderliche\nVertrauensgrundlage, um sich mit Erfolg auf den Schutz des berechtigten\nVertrauens in behördliche Zusicherungen berufen zu können.\nUnter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die übrigen Voraussetzungen des\nVertrauensschutzes näher einzugehen. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde\nabzuweisen.\n[54] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n[55] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n[56] Zu beziehen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung\nMehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.\n\n"}