{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 16\ncc. Da zwischen einer Zeitschrift eines neutralen Herausgebers und einer\nReklameschrift wesentliche tatsächliche Unterschiede bestehen, liegt im\nübrigen in der Anwendung unterschiedlicher Steuersätze auf diese beiden\nFälle auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV)\nvor, welcher verlangt, dass ein Erlass keine rechtlichen Unterscheidungen\ntrifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht\nersichtlich ist, bzw. die Unterscheidungen trifft, welche sich aufgrund der\nVerhältnisse aufdrängen (das heisst Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit\ngleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt;\nvgl. BGE 121 I 104, 119 Ia 128, 118 V 225 E. 2b; Arthur Haefliger, Alle Schweizer\nsind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 60 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller,\nGrundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 93 ff.\nRz. 401 ff.).\nDie Zeitschrift «Z» unterscheidet sich wie bereits gesagt in wesentlicher\nHinsicht von «E». Dass die ESTV andere, mit «E» vergleichbare\nDruckerzeugnisse zu Unrecht dem reduzierten Steuersatz unterstellt hätte, ist\nin keiner Weise dargetan. Auch eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes\nim Rahmen der Rechtsanwendung ist somit nicht ersichtlich, weshalb\nsich weitere Ausführungen zu dieser Frage - und insbesondere auch zur\nsogenannten Gleichbehandlung im Unrecht - erübrigen.\n7.a. Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf Ziff. 4 der\nim November 1994 erschienenen Branchenbroschüre Nr. 15, wo die\nESTV festgehalten hat, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von\nProgrammzeitschriften zu 2% zu versteuern seien. Diese Aussage erweist\nsich nach dem unter E. 5 hiervor Gesagten als offensichtlich unrichtig. Sie\nwurde denn auch mit dem Merkblatt Nr. 11, welches die ESTV im Juni 1995\npubliziert hat, richtiggestellt, wurde doch dort (unter Ziff. 2.1.1 bzw. 2.1.2)\nfestgehalten, dass nur die Radio- und Fernsehprogrammzeitschriften von\nneutralen Herausgebern zum reduzierten Satz zu versteuern seien, während\nfür die vom Betreiber bzw. Anbieter von Sendungen herausgegebenen\nProgrammzeitschriften der Normalsatz gelte. Wie es allerdings in einer\nspeziell an die Anbieter von Radio- und Fernsehsendungen gerichteten\nBranchenbroschüre zu einer solchen Falschinformation kommen konnte,\nist schwer nachvollziehbar.\nObwohl dies in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich gesagt wird,\nist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem\nZusammenhang sinngemäss auf das Vertrauensprinzip berufen will. Es\nist daher im folgenden zu prüfen, ob sie aus dem Grundsatz von Treu und\nGlauben einen Anspruch ableiten könnte, für die Zeit bis zur Herausgabe\ndes Merkblatts Nr. 11 (das heisst bis Ende Juni 1995) abweichend vom Gesetz\nbehandelt zu werden.\nb.aa. Das in Art. 4 BV enthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach\nRechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem\nBürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er\nin behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen\nbegründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene\nVoraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg\nauf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer\nVerwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten\n\n"}