{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 15\nbb. Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e UeB BV ist der reduzierte Steuersatz auf\ndie Lieferungen und den Eigenverbrauch unter anderem von Zeitungen\nund Zeitschriften «in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass»\nanwendbar. In dieser Bestimmung wird - im Gegensatz zu Art. 27 Abs. 1\nBst. a Ziff. 1 MWSTV - nicht ausdrücklich gesagt, dass die Privilegierung\nnur auf Publikationen ohne Reklamecharakter Anwendung finde. Wie\nbereits gesagt sollten indessen nach dem Willen des Verfassungsgebers im\nwesentlichen die für die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB\ngeltenden Abgrenzungsregeln unter dem Mehrwertsteuerrecht (für die\nBestimmung der dem reduzierten Steuersatz unterliegenden Gegenstände)\nweiterhin Gültigkeit behalten (vgl. E. 3c hiervor). Daher ist davon auszugehen,\ndass der Verordnungsgeber mit der in Art. 8 Abs. 2 Bst. e UeB BV enthaltenen\nWendung «in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass» insbesondere\nauch dazu ermächtigt, wenn nicht gar angewiesen werden sollte, die\nPrivilegierung nur für Druckschriften ohne Reklamecharakter vorzusehen. An\ndiesen Willen des Verfassungsgebers ist die SRK grundsätzlich gebunden (vgl.\nE. 2a hiervor). Im übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 27\nAbs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV - soweit die Anwendung dieser Bestimmung hier\nin Frage steht - verfassungswidrig sein sollte, namentlich was das bei der\nAusgestaltung der Mehrwertsteuer zu beachtende - und sich aus Art. 31 BV\nergebende - Grundprinzip der Wettbewerbsneutralität betrifft. Nach dem\nGrundsatz der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen, wie er nach der\nneueren Rechtsprechung des BGer aus Art. 31 BV folgt, sind Massnahmen\nverboten, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw.\nnicht wettbewerbsneutral sind (BGE 123 II 35 E. 10). Von einem identischen\nAngebot kann nun aber im Falle einer eindeutig auf die Geschäftstätigkeit des\nHerausgebers ausgerichteten Druckschrift einerseits und einer von einem\nneutralen Herausgeber vertriebenen, eben keinen anderweitigen Zweck als\ndie Information und Unterhaltung der Leserschaft verfolgenden Publikation\nandererseits nicht die Rede sein. Dies zeigt sich deutlich, wenn man «E» mit\ndem von der Beschwerdeführerin angesprochenen Magazin «Z» vergleicht.\nDiese Druckschrift enthält - wie das von der SRK beigezogene Belegexemplar\nzeigt - neben den Programmen praktisch aller in der Schweiz (via Kabelnetz)\nerhältlichen Fernsehprogramme und ausführlicheren Hinweisen auf\neinzelne Sendungen dieser Programme (ohne Beschränkung auf diejenigen\nbestimmter Betreiber) auch einen eigentlichen redaktionellen Teil mit\nArtikeln zu Kinofilmen, prominenten Personen und anderen Themen sowie in\nerheblichem Umfang Fremdinserate für beliebige Produkte und Leistungen.\nHier hat man es denn auch zweifellos mit einer Zeitschrift im eigentlichen\nSinne zu tun, wogegen «E» angesichts der überwiegenden Ausrichtung\ndieser Publikation auf die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin - wie\nbereits gesagt - als Reklameschrift (Kundenschrift) anzusehen ist. Mangels\nVergleichbarkeit geschweige denn Identität der beiden Angebote kann\nvon einer Verletzung des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität nicht\ngesprochen werden, wenn die Mehrwertsteuer im einen Falle zum reduzierten\nSatz, im anderen dagegen zum Normalsatz erhoben wird. Entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin ist im weiteren auch nicht zu befürchten,\ndass zwei gleichartige Programmzeitschriften unterschiedlich belastet werden\nkönnten, denn ein neutraler Herausgeber würde gar nie eine derart auf die\nGeschäftstätigkeit einer bestimmten Unternehmung ausgerichtete Druckschrift\nherausgeben.\n\n"}