{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 14\nHerausgeber ausschliesslich mit den Einnahmen aus Inseraten Dritter\nfinanziert und gratis abgibt, zuzugestehen sein, jedenfalls dann, wenn das\nUnternehmen bezweckt, dem Publikum periodisch Auskünfte und Hinweise\nzu vermitteln, wie man sie im Anzeigeteil der Nachrichtenblätter gewöhnlich\nfindet» (BGE 83 I 203 E. 1; vgl. auch ASA 40 S. 396 E. 1 und 60 S. 266 E. 2a). Klar\nist die Situation ferner bei den von der Beschwerdeführerin angesprochenen\nTageszeitungen (mit einem umfangreichen redaktionellen Teil): Mit diesen\nwird eben ausschliesslich die Information der Leserschaft über Themen\nirgendwelcher Art und deren Unterhaltung bezweckt und es geht nicht\ndarum, den Absatz eines anderen vom Herausgeber (oder von hinter diesem\nstehenden Unternehmungen) vertriebenen Produkts mehr oder weniger direkt\nzu fördern.\nDie Unterscheidung danach, ob der Herausgeber einer Programmzeitschrift\nneutral ist oder - als Betreiber von Radio- bzw. Fernsehsendern - eben\nnicht, ergibt sich somit direkt aus dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV\nenthaltenen Begriff des Reklamecharakters, weshalb sich - entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin - die Frage nach dem Vorliegen des\nReklamecharakters von derjenigen nach der Person des Herausgebers gar\nnicht trennen lässt. Davon, dass die ESTV in ihrem Merkblatt Nr. 11 ohne\ngenügende gesetzliche Grundlage eine zusätzliche Differenzierung eingeführt\nbzw. übergeordnete Prinzipien ausgehebelt hätte, kann somit keine Rede sein.\nb.aa. Im weiteren vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die\nPraxis der ESTV gemäss ihrem Merkblatt Nr. 11 verletze den Grundsatz\nder Wettbewerbsneutralität. Die Grundsätze der Gleichbehandlung der\nGewerbegenossen und der Wettbewerbsneutralität seien tragende Eckpfeiler\nunter dem neuen Mehrwertsteuer-Regime. Die Beschwerdeführerin\nsähe sich auf dem Markt weiteren Mitbewerbern gegenüber, welche\nebenfalls Programmzeitschriften in zumindest ähnlicher Art und Weise\nherausgeben bzw. vertreiben würden. Als Beispiel dafür könne etwa\ndie Programmzeitschrift «Z» angeführt werden, welche vom (...)- Verlag\n- mithin also einem neutralen Herausgeber - vertrieben werde. Wenn diese\nKonkurrenten anders als X in den Genuss des reduzierten Steuersatzes\ngelangen würden, führe dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und\nnicht haltbaren Benachteiligung der Beschwerdeführerin.\nDer zu beurteilenden Druckschrift kommt, wie bereits festgestellt worden ist\n(vgl. E. 5 hiervor), Reklamecharakter im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1\nMWSTV in Verbindung mit Art. 3 VO EFD und der - als verordnungskonform\nzu betrachtenden - Praxis der ESTV, wie sie namentlich im Merkblatt Nr. 11\nniedergelegt worden ist, zu. Es bleibt somit einzig noch zu prüfen, ob Art. 27\nAbs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV, soweit diese Bestimmung die Anwendung des\nprivilegierten Steuersatzes auf Druckschriften mit Reklamecharakter\nausschliesst, mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem von\nder Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz der Wettbewerbsneutralität -\nvereinbar ist und ob die ESTV allenfalls Dritten in einer mit derjenigen\nder Beschwerdeführerin vergleichbaren Situation eine gesetzwidrige\nBegünstigung zukommen lässt, welche auch der Beschwerdeführerin gewährt\nwerden müsste.\n\n"}