{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 13\nDer Annahme des Reklamecharakters der vorliegend zu beurteilenden\nDruckschrift steht sodann auch der Umstand nicht entgegen, dass diese nur\ngegen Entgelt (im Abonnement) abgegeben wird. Nach der Rechtsprechung\ndes BGer (zur Warenumsatzsteuer) handelt es sich zwar bei periodischen\nDruckschriften, die von den Lesern gegen Entgelt, durch Kauf einzelner\nNummern oder im Abonnement, bezogen werden und deren Charakter\ndurch den redaktionellen Teil bestimmt ist, während der Inseratenteil in\nerster Linie zur Deckung der Gestehungskosten beitragen soll, in der Regel\num nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB von der Steuer befreite Zeitschriften (ASA\n60 S. 266 E. 2a, mit Hinweisen auf frühere Urteile). In diesem Sinne stellt\ndie entgeltliche Abgabe einer Druckschrift ein Indiz dafür dar, dass kein\nReklamecharakter vorliegt, weil der Leser durch Erlegung des Preises sein\nInteresse am Inhalt der Schrift bekundet, auf das es für die Steuerbefreiung\nankommt (BGE 83 I 203 E. 1). Dies heisst jedoch nicht, dass die Entgeltlichkeit\ndie Annahme, eine Publikation diene überwiegend der Geschäftsreklame\nfür die Herausgeberfirma, überhaupt ausschliessen würde. Nach der\nbundesgerichtlichen Praxis unter der Warenumsatzsteuer muss der Charakter\nder Zeitschrift nämlich überdies durch den (neutralen) redaktionellen Teil\nbestimmt sein, was in casu nach dem Gesagten eben nicht der Fall ist. Ferner\nist nach der Praxis des BGer auch im Falle einer entgeltlich abgegebenen\nDruckschrift die Steuerfreiheit nur in der Regel zu gewähren.\n6.a. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Merkblatt Nr. 11 der ESTV\ntreffe ohne weitere Begründung und ohne eigentliche genügende gesetzliche\nGrundlage eine Unterscheidung für die betreffenden Zeitschriften dergestalt,\ndass für den reduzierten Satz von 2% auf den Herausgeber abgestellt werde.\nArt. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV halte demgegenüber einzig und allein\nfest, dass es vom Reklamecharakter einer Zeitschrift abhänge, ob sie zum\nnormalen oder reduzierten Satz besteuert werde. Damit treffe das Merkblatt\neine mit dem Gesetzestext der Mehrwertsteuerverordnung sachlich nicht\nzu vereinbarende Unterscheidung. Die Unterscheidung danach, ob der\nHerausgeber einer Druckschrift neutral ist oder ob dieser (bzw. eine mit\nihm eng verbundene andere Unternehmung) als Haupttätigkeit anderweitige\nLeistungen, wofür in der Druckschrift mehr oder weniger direkt geworben\nwird, anbietet, findet indessen nicht nur auf Programmzeitschriften, sondern\nauf Publikationen irgendwelcher Art Anwendung. Dies ergibt sich denn\nauch aus Art. 3 VO EFD und Ziff. 1.3 des Merkblatts Nr. 11 der ESTV sowie\naus der für die Auslegung des Begriffs des Reklamecharakters - auch nach dem\nWillen des Parlaments - weiterhin massgebenden Rechtsprechung des BGer\nzum Warenumsatzsteuerrecht (vgl. E. 3c hiervor). Reklamecharakter kann\ndenn auch überhaupt nur dann vorliegen, wenn ein entsprechender Bezug\nzwischen dem Herausgeber der Druckschrift und den Leistungen, für die\ngeworben wird, vorliegt. Die Anpreisung von Waren oder Dienstleistungen als\nsolche genügt demgegenüber nicht für die Begründung des Reklamecharakters.\nSo kommt die Privilegierung nach der Rechtsprechung des BGer zu Art. 14\nAbs. 1 Bst. b WUB denn auch reinen Anzeigeblättern zu: «Gewisse Blätter\nwerden sogar hauptsächlich oder ausschliesslich solcher Anzeigen wegen\ngekauft. Auch sie dienen dem Interesse an der Befriedigung allgemeiner\ntäglicher (materieller oder geistiger) Bedürfnisse und kommen daher für\ndie Steuerbefreiung in Betracht, selbst wenn sie nur einen unbedeutenden\noder überhaupt keinen eigentlichen redaktionellen Teil enthalten. Die\nSteuerfreiheit wird unter Umständen auch Anzeigeblättern, die der\n\n"}