{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 12\nNummer kommentierte Sendungen eines der Programme von X; im Innern\nfinden sich ferner die Empfangsfrequenzen der im Heft publizierten\nProgramme, die Programme der betreffenden Woche samt weiteren\nKommentaren zu Sendungen der X, vereinzelt kleine Inserate von Dritten\nsowie eine für Inserate - teilweise zur Eigenwerbung - reservierte Seite,\naktuelle Informationen betreffend den Sender, ein Kochrezept, die Liste\nder meistverkauften Tonträger im Bereich der Pop-Musik [Hitparade] sowie\nein Kreuzworträtsel mit Wettbewerb [Einsendeadresse: X]; die letzte Seite\nschliesslich enthält Eigenwerbung für Sendungen der Programme von X)\nd. Wie diese Ausführungen zeigen, weist der Inhalt von «E» mit Ausnahme\nder abgedruckten Programme von anderen Sendern (im Umfang von\ninsgesamt 3,5 Seiten pro Ausgabe von 24 Seiten) und vereinzelten\nFremdinseraten (maximal eine Seite pro Nummer) durchwegs einen\nengen Bezug zu den Sendungen der (...) Programme von X auf. Ein\neigentlicher (neutraler) redaktioneller Teil fehlt völlig. Aufgrund einer\nWürdigung der gesamten Umstände gelangt die SRK daher zum Schluss,\ndass die Geschäftsreklame für die in der Ausstrahlung von Programmen\nbestehenden Tätigkeit der Beschwerdeführerin deutlich überwiegt.\nAngesichts dieser eindeutigen Ausrichtung der Schrift auf die Tätigkeit der\nBeschwerdeführerin (Herausgeberin) kommt der vorliegenden Publikation\nsomit (in Übereinstimmung mit der weiterhin massgebenden Rechtsprechung\ndes BGer zur Frage der Steuerbefreiung von Zeitungen und Zeitschriften\nunter dem Recht der Warenumsatzsteuer) im Verhältnis zu Aussenstehenden\nüberwiegend Reklamefunktion zu. Sie dient den Geschäftsinteressen der\nHerausgeberin und nicht der Förderung einer vielfältigen Presse (vgl. ASA\n60 S. 266 E. 2b und 268 E. 3b). Wie die ESTV in ihrem Einspracheentscheid\nrichtigerweise festgehalten hat, bezweckt die Beschwerdeführerin mit\nder Herausgabe von «E» zweifellos, ihre Marktanteile (in bezug auf ihre\nProgramme) mindestens zu halten, wenn nicht zu vergrössern. Inwiefern\ndas relativ begrenzte Einzugsgebiet der von X betriebenen Programme\nund der geringe prozentuale Anteil der Abonnenten von «E» an der\nGesamtzahl der Konzessionäre dieser Annahme entgegenstehen sollte, wie die\nBeschwerdeführerin dies geltend macht, ist nicht ersichtlich.\ne. Dass X in «E» nicht «mittels reisserischer Aufmachung und durch klare\nund eindeutige Werbetexte die Empfänger auf ihre Programme aufmerksam\nmachen will», vermag im übrigen am Reklamecharakter dieser Druckschrift\nnichts zu ändern, kann doch eine raffiniert verpackte Werbebotschaft unter\nUmständen weit wirksamer sein als die plumpe Anpreisung eines Angebots.\nSo hat das BGer im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Steuerbefreiung von\nZeitschriften bei der Warenumsatzsteuer erkannt, dass etwa auch Beiträge, in\ndenen (lediglich) mehr oder weniger beiläufig ein Bezug zur Haupttätigkeit\ndes Herausgebers hergestellt wird, als der Geschäftsreklame für diese Tätigkeit\ndienend zu qualifizieren sind (ASA 60 S. 268 E. 3b).\nUnmassgeblich ist auch, ob die Beschwerdeführerin mit der Herausgabe von\n«E» ihrem öffentlichen Leistungsauftrag nachkommt, stellt doch der Betrieb\nvon Radio- und Fernsehsendern offensichtlich keine - nach der Praxis der\nVerwaltung zur Verneinung des Reklamecharakters führende (vgl. Merkblatt\n11, Ziff. 1.3) - administrative Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung dar.\n\n"}