{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 11\nDer ESTV ist aus diesen Gründen darin zuzustimmen, dass für die\nnähere Bestimmung der Begriffe der Zeitschrift und insbesondere des\nReklamecharakters an die vom BGer unter dem Recht der Warenumsatzsteuer\nentwickelte diesbezügliche Praxis angeknüpft werden kann, zumal der\nzwischen dem Warenumsatzsteuerrecht und dem Mehrwertsteuerrecht\nbestehende Unterschied in der Umschreibung der privilegierten\nDruckerzeugnisse sich einzig auf eine Lockerung der formellen Erfordernisse\nbei Büchern bezieht und somit im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant\nist.\n4. Die Publikation «E» erscheint periodisch (wöchentlich) und ist durch\neinen gleichbleibenden Titel, fortlaufende Numerierung sowie Angabe\nder Erscheinungsweise äusserlich als Zeitschrift aufgemacht. Sie erfüllt\ninsofern an sich die formellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung,\nwas unbestritten ist. Auch steht der Inhalt des Magazins als solcher - die\nWiedergabe von Sendeprogrammen sowie die Vermittlung gewisser\nHintergrundinformationen zu einzelnen Sendungen - einer Privilegierung\nnicht grundsätzlich entgegen, sind doch auch nach der Praxis der ESTV\nRadio- und Fernsehprogrammzeitschriften von neutralen Herausgebern\nzum reduzierten Satz steuerbar (vgl. Ziff. 2.1.1 des Merkblatts Nr. 11). Die\nESTV hat indessen «E» den Charakter als privilegierte Zeitschrift im Sinne\nvon Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV mit der Begründung abgesprochen, der\nPublikation komme Reklamecharakter zu, weil die Werbung für eine andere\nals im Vertrieb des Druckerzeugnisses bestehende geschäftliche Tätigkeit\nder Beschwerdeführerin (Herausgeberin) - nämlich die Ausstrahlung von\nSendeprogrammen -überwiegend in Erscheinung trete. Nach Ansicht der\nBeschwerdeführerin weist «E» dagegen keinen Reklamecharakter auf. Wie es\nsich damit verhält, ist im folgenden zu prüfen.\n5.a. Nach Art. 3 VO EFD (und der praktisch identischen Formulierung gemäss\nZiff. 1.3 des Merkblattes Nr. 11) sowie nach der Rechtsprechung des BGer\nbetreffend die Steuerbefreiung von Zeitschriften unter dem Recht der\nWarenumsatzsteuer, auf welcher diese Definition wie bereits gesagt beruht\n(vgl. E. 3c hiervor), setzt die Annahme des die Privilegierung ausschliessenden\nReklamecharakters voraus, dass einerseits der Herausgeber (bzw. allenfalls\nein hinter diesem stehendes anderes Unternehmen) zur Hauptsache eine\ngeschäftliche Tätigkeit auf anderem Gebiet als der Herausgabe einer Zeitung\noder Zeitschrift bezweckt, dass mit der Druckschrift Geschäftsreklame für\ndiese anderweitige Tätigkeit betrieben wird und dass diese Geschäftsreklame\ndeutlich überwiegt, was aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände\nzu beurteilen ist (vgl. BGE 83 I 204 E. 1; ASA 60 S. 266 f. E. 2b).\nb. «E» wird von der Beschwerdeführerin herausgegeben, was sich denn\nauch dem jeweils auf der zweitletzten Seite abgedruckten Impressum\nentnehmen lässt. Die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin besteht\nunbestrittenermassen in der Produktion und Ausstrahlung von Programmen,\nnamentlich auch von vier der sechs Programme, über welche in «E» informiert\nwird. Die erste der unter Bst. a hiervor genannten Voraussetzungen, bei deren\nVorliegen einer Druckschrift Reklamecharakter zukommt, ist somit erfüllt.\nc. (Inhalt der Druckschrift: Auf der Titelseite stehen die Logos der\nBeschwerdeführerin bzw. der [...] Senderketten, deren Programme im\nInnern des Magazins abgedruckt sind und Hinweise auf im Innern der\n\n"}