{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 10\nstehenden Firmen deutlich überwog. Solche nach Auffassung des BGer nicht\nder Förderung einer vielfältigen Presse, sondern den Geschäftsinteressen der\nbeteiligten Firmen (Herausgeber) dienende Publikationen waren bereits\nnach der Praxis zu Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB in der alten Fassung nicht\nvon der Warenumsatzsteuer befreit (BGE 83 I 203 f. E. 1; ASA 37 S. 287 E. 2\nund 40 S. 396 f. E. 1) und sie konnten auch nach der vom 1. Januar 1959 an\ngeltenden Fassung dieser Bestimmung nicht zu den privilegierten Zeitungen\nund Zeitschriften gezählt werden. Massgebend für die Steuerbefreiung von\nperiodischen Druckerzeugnissen war im übrigen der Gesamteindruck, die\nWürdigung der gesamten Umstände: Ergaben diese, dass die Geschäftsreklame\nfür den oder die Herausgeber deutlich überwog, so lag nach landläufiger\nMeinung keine Zeitung bzw. Zeitschrift vor und die Befreiung von der\nWarenumsatzsteuer konnte nicht beansprucht werden (BGE 83 I 204 E. 1;\nASA 60 S. 266 f. E. 2b). Enthielt eine Druckschrift, mit der Geschäftsreklame für\nden Herausgeber oder die hinter ihm stehenden Unternehmungen gemacht\nwurde, zu einem (mehr oder weniger) grossen Teil auch neutrale Beiträge, so\nerachtete das BGer die Steuerbefreiung nur dann als gerechtfertigt, wenn diese\nnicht der Geschäftsreklame untergeordnet waren und nur (indirekt) dieser\ndienten (ASA 60 S. 267 E. 3a).\nd. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist in Art. 2 und 3 VO EFD\nweitgehend die unter dem Recht der Warenumsatzsteuer vom BGer zu\nden Begriffen der Zeitschrift und insbesondere des Reklamecharakters\nentwickelte Praxis übernommen worden. Es entsprach im übrigen auch\ndem Willen des Verfassungsgebers, dass die der Mehrwertsteuer zum\nreduzierten Satz von 2% unterstellten Warengruppen weitgehend den in\nArt. 14 Abs. 1 Bst. b WUB aufgeführten Kategorien von Waren entsprechen\nsollten. So wurde denn auch im schriftlichen Bericht der Kommission für\nWirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK) an die Eidgenössischen\nRäte im Zusammenhang mit den Beratungen zum Ersatz der Finanzordnung\ndie folgenden Ausführungen gemacht (AB 1993 N 335): «Die einzelnen, dem\nSatz von 2 Prozent unterstellten Warengruppen werden (mit Ausnahme der\nDruckerzeugnisse) wörtlich gleich umschrieben wie in der bisherigen Freiliste\ndes Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b WUB. Die bisherigen Abgrenzungsregeln\ngelten somit für diese Warengruppen unverändert weiter. Einzig die\nWarengruppe Zeitungen, Zeitschriften und Bücher wird um die Position\nerweitert, und zwar in der Weise, dass der Bundesrat bestimmte inhaltlich mit\nBüchern vergleichbare Druckerzeugnisse, die indessen weder Buch- noch\nBroschürenform aufweisen und deren Umsätze daher heute der Steuer\nunterliegen, auch zum ermässigten Steuersatz von 2 Prozent besteuern\nkann. Das ermöglicht es, gewissen Wandlungen des Buchmarktes (z. B.\nDruckerzeugnisse in Loseblattform) besser Rechnung zu tragen. Der Bundesrat\nmuss den Kreis solcher Druckerzeugnisse im Ausführungsrecht festlegen.\nNicht begünstigt werden weiterhin Erzeugnisse mit Reklamecharakter. Der\nreduzierte Satz tritt im Mehrwertsteuersystem an die Stelle der Freiliste\nder bisherigen Warenumsatzsteuer.» Auch in der Literatur wird darauf\nhingewiesen, dass die Aufzählung der dem reduzierten Satz unterliegenden\nGegenstände mit wenigen Ausnahmen der bisherigen Freiliste bei der\nWarenumsatzsteuer entspreche (vgl. Camenzind/Honauer, a.a.O., S. 227 f.\nRz. 820).\n\n"}