{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 9\nauszulegen. Danach könne von Zeitungen oder Zeitschriften gesprochen\nwerden, wenn es sich um Presseerzeugnisse handle, die periodisch erscheinen\nund dem Interesse der Leserschaft an einer laufenden Orientierung über\nmancherlei Wissenswertes oder an der Unterhaltung dienen. Periodischen\nDruckschriften, die von den Lesern gegen Entgelt durch Kauf einzelner\nNummern oder im Abonnement bezogen würden, werde in der Regel die\nSteuerfreiheit zuzuerkennen sein, bekunde doch der Leser durch Erlegung des\nPreises sein Interesse am Inhalt der Schrift, auf das es für die Steuerbefreiung\nankomme. Dies gelte insbesondere für Blätter, deren Charakter durch den\nredaktionellen Teil bestimmt sei und deren Inseratenteil in erster Linie\nlediglich zur Deckung der Gestehungskosten beitragen solle. Indessen könnten\nauch Inserate die Leserschaft interessieren. Die Steuerfreiheit werde daher\nunter Umständen auch Anzeigeblättern, die der Herausgeber ausschliesslich\nmit den Einnahmen aus Inseraten Dritter finanziere und gratis abgebe,\nzuzugestehen sein, jedenfalls dann, wenn das Unternehmen bezwecke, dem\nPublikum periodisch Auskünfte und Hinweise zu vermitteln, wie man sie im\nAnzeigeteil der Nachrichtenblätter gewöhnlich finde (BGE 83 I 202 f. E. 1; vgl.\nauch ASA 40 S. 396 f. E. 1 sowie 60 S. 265 f. E. 2a).\ncc. Anlässlich einer Revision des Warenumsatzsteuerbeschlusses wurde\nder Katalog der steuerbefreiten Waren gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. b WUB mit\nWirkung ab 1. Januar 1959 wesentlich erweitert. In die Liste aufgenommen\nwurden namentlich auch die Bücher. Gestützt auf Art. 54 Abs. 2 Bst. e WUB hat\ndas Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (heute EFD) mit Verfügung\nNr. 12 vom 15. Juli 1958 (in Kraft getreten am 1. Januar 1959) den Begriff des\nsteuerfreien Buches wie folgt umschrieben:\n«Als Bücher, deren Umsätze von der Warenumsatzsteuer befreit sind, gelten\nDruckerzeugnisse religiösen, literarischen, künstlerischen, unterhaltenden,\nerzieherischen, allgemeinbelehrenden oder wissenschaftlichen Inhalts mit\nmindestens 16 Seiten in Buch- oder Broschürenform. Ausgenommen sind\nErzeugnisse mit Reklamecharakter.»\ndd. Die erweiterte Liste der steuerbefreiten Waren ging nach Auffassung\ndes BGer über das hinaus, was als kaum entbehrlich für die Befriedigung\nder täglichen Bedürfnisse angesehen werden kann. Als Grund für die\nSteuerbefreiung von Zeitungen und Zeitschriften wurde daher auch das\nöffentliche Interesse an der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen\nPresse angesehen, so dass die Befreiung von Zeitungen und Zeitschriften\nvon der Warenumsatzsteuer als- indirekte - Förderungsmassnahme zur\nSicherstellung der informierenden und meinungsbildenden Funktion der\nPresse in der Gesellschaft erschien. Demnach waren der Information oder\nUnterhaltung der Leser dienende periodische Druckerzeugnisse wie bis anhin\nvon der Warenumsatzsteuer befreit. Nach Auffassung des BGer schloss dabei\ndas öffentliche (kulturelle) Interesse an der Förderung einer vielfältigen\nPresse Zeitungen und Zeitschriften unterhaltender Art ebenso ein wie solche\nallgemein politischen Inhaltes (ASA 60 S. 266 E. 2b, mit Hinweisen).\nee. Nicht als Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des landläufigen\nSprachgebrauchs galten hingegen nach der Rechtsprechung des BGer sowohl\neigentliche Reklameschriften als auch Druckschriften, die zwar auch Stoff\nenthielten, welcher an sich die Steuerbefreiung rechtfertigen würde, bei\ndenen aber die Geschäftsreklame für den Herausgeber oder die hinter ihm\n\n"}