{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 8\nIn Art. 3 VO EFD findet sich sodann die folgende Definition des Begriffs des\nReklamecharakters:\n«Reklamecharakter liegt vor, wenn die Werbung für eine andere als im\nVertrieb des Druckerzeugnisses bestehende geschäftliche Tätigkeit des oder\nder Herausgeber oder der hinter ihm stehenden Unternehmen überwiegend in\nErscheinung tritt.»\nb.aa. In der von ihr im Herbst 1994 herausgegebenen Wegleitung für\nMehrwertsteuerpflichtige[56] hat die ESTV in bezug auf die dem reduzierten\nSteuersatz unterstehenden Druckerzeugnisse einzig in Rz. 391 festgehalten, die\nSteuer betrage 2% bei den Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften, Bücher(n)\nund andere(n) Druckerzeugnisse(n) der vom EFD bestimmten Arten. (Die\nWegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige, Ausgabe 1997, enthält dieselbe\nFormulierung, lediglich ergänzt durch einen Hinweis auf das Merkblatt Nr. 11\nüber die steuerliche Behandlung von Druckerzeugnissen).\nbb. Im November 1994 hat die ESTV sodann die Branchenbroschüre Nr. 15\npubliziert. Unter Ziff. 4 Abs. 2 dieser Broschüre findet sich in bezug auf\nProgrammzeitschriften die folgende Aussage:\n«Zu 2% zu versteuern hat der Steuerpflichtige hingegen die Empfangsgebühren,\n(...) sowie die Einnahmen aus dem Verkauf von Programmzeitschriften.»\ncc. Schliesslich ist am 30. Juni 1995 das Merkblatt Nr. 11 veröffentlicht worden.\nDie Umschreibung des Begriffs der Zeitungen und Zeitschriften unter Ziff. 2\ndieses Merkblattes deckt sich mit derjenigen gemäss Art. 2 VO EFD. Zusätzlich\nwird festgehalten, Zeitungen und Zeitschriften müssten äusserlich als solche\naufgemacht sein. Der Begriff des Reklamecharakters wird in Ziff. 1.3 des\nMerkblatts Nr. 11 folgendermassen definiert:\n«Reklamecharakter liegt vor, wenn die Werbung für eine andere als im Vertrieb\ndes Druckerzeugnisses bestehende geschäftliche Tätigkeit des oder der\nHerausgeber oder der hinter ihnen stehenden Unternehmen überwiegend, das\nheisst deutlich in Erscheinung tritt.\nReklamecharakter kommt vor allem Druckerzeugnissen zu, mit welchen\nErwerbsunternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen anpreisen. Nicht\nals geschäftliche Tätigkeit werden angesehen administrative Tätigkeiten der\nöffentlichen Verwaltung sowie politische, religiöse oder humanitäre Tätigkeiten.»\nc.aa. Unter dem Recht der Warenumsatzsteuer (WUST) waren die\nLieferungen der in Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Bundesratsbeschlusses über die\nWarenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUB, BS 6 173) genannten Waren,\nwozu auch die Zeitungen, Zeitschriften und Bücher gehörten, von der Steuer\nausgenommen.\nbb. Ursprünglich umfasste die Liste der steuerbefreiten Waren gemäss Art. 14\nAbs. 1 Bst. b WUB neben den Nahrungsmitteln und den zu deren Zubereitung\nnotwendigen Hilfsmitteln lediglich noch die Zeitungen und Zeitschriften\n(ohne die Bücher; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer,\nMuri/Bern 1983/92, S. 57 ff. Rz. 75 ff.). Das BGer hat damals erkannt, diese\nGüter würden als für die Befriedigung allgemeiner täglicher Bedürfnisse kaum\nentbehrlich angesehen und deshalb, im Interesse der Konsumenten, von der\nWarenumsatzsteuer befreit. Bezeichnungen für Gegenstände des täglichen\nBedarfes seien in Berücksichtigung des landläufigen Sprachgebrauches\n\n"}