{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n1.a. (Zuständigkeit der SRK, vgl. VPB 62.45 E.1, 62.46 E.1, 62.47 E.1)\nb. (...)\nc. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren\nvom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ist dem Begehren um\neine Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller\nein schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher\nRechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung\ngegeben, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches\nInteresse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat, dem keine\nerheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen,\nund wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine Leistungsoder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (BGE 119 V 13\nE. 2a, 114 V 203; René A. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a. M. 1990,\nS. 109 f. Nr. 36). Da sich der Leistungsentscheid gerade etwa im Steuerrecht\nregelmässig nur auf einen begrenzten, abgeschlossenen Zeitraum beziehen\nkann, ist auch dann ein Feststellungsentscheid zu fällen, wenn in bezug auf\nein andauerndes Rechtsverhältnis in präjudizieller Weise ebenso künftige\nLeistungen zu beurteilen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn\ngrundlegende Rechtsfragen vorweg gelöst werden können und damit auf\ndie Einleitung eines unter Umständen aufwendigen Verfahrens verzichtet\nwerden kann (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 68 f. Rz. 92).\nBerechtigte Interessen an Feststellungsverfahren dürften wohl besonders\nin der Einführungsphase einer neuen Steuer wie der Mehrwertsteuer\nvorliegen. Da namentlich das Bundesgericht (BGer) in seinen bisher im\nBereich der Mehrwertsteuer ergangenen Urteilen die Praxis der Verwaltung\nzu Art. 51 MWSTV unter dem Gesichtspunkt der subsidiären Natur der\nFeststellungsverfügung nicht beanstandete, sieht sich auch die SRK nicht\nveranlasst, diesbezüglich einen strengeren Massstab anzulegen.\n\n6\nIm vorliegenden Fall werden durch die Rechtsauffassung der ESTV, wonach\ndie Lieferungen und der Eigenverbrauch der von der Beschwerdeführerin\nherausgegebenen Druckschrift «E» zum Normalsatz von 6,5% - und nicht\nzum reduzierten Satz von 2% wie von der Beschwerdeführerin beantragt -\nzu versteuern seien, wirtschaftliche Interessen (vgl. Kölz/Häner, a.a.O.,\nS. 144 f. Rz. 235) der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Diese hat demzufolge\noffensichtlich ein schützenswertes Interesse an der Feststellung, welchem\nSteuersatz die Lieferungen und der Eigenverbrauch der in Frage stehenden\nPublikation unterstehen. Auf die form- und fristgerecht (Art. 50 ff. VwVG)\neingereichte Beschwerde ist mithin einzutreten.\n2.a.aa. Die Mehrwertsteuerverordnung ist eine selbständige, das heisst direkt\nauf der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n29. Mai 1874 (BV, SR 101) beruhende Verordnung des Bundesrates. Sie stützt\nsich auf Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung\n(UeB BV) und stellt gesetzesvertretendes Recht dar, bis der ordentliche\nGesetzgeber das Mehrwertsteuerrecht geregelt hat. Selbständige\nVerordnungen des Bundesrates sind daraufhin zu kontrollieren, ob sie mit den\nsachbezogenen Vorgaben der Verfassungsvorschrift, auf welcher sie beruhen,\nharmonieren. Bei der Mehrwertsteuerverordnung ist somit zu prüfen, ob\nder Bundesrat die in Art. 41ter Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 BV sowie die in Art. 8\nUeB BV enthaltenen Grundsätze beachtet und sich an Gegenstand, Zweck und\nUmfang der ihm eingeräumten Kompetenz gehalten hat. Darüber hinaus ist\nzu untersuchen, ob die Verordnung nicht mit sonstigen Verfassungsnormen,\nbesonders den Grundrechtsgarantien, kollidiert, soweit die ermächtigende\nVerfassungsnorm nicht selbst Abweichungen anordnet oder bewusst in Kauf\nnimmt (BGE 123 II 22 f. E. 3a; 123 II 298 E. 3a; 123 II 388 E. 3a; MWST-Journal\n3/96, S. 148 f.).\nbb. Laut Art. 41ter Abs. 1 Bst. a BV kann der Bund eine Umsatzsteuer\n(Mehrwertsteuer) erheben. Diese kann in Form einer Umsatzsteuer mit\nVorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen\nsowie auf Einfuhren erhoben werden (Art. 41ter Abs. 3 BV). Die schweizerische\nMehrwertsteuer ist nach dem Modell einer allgemeinen Konsum- oder\nVerbrauchsteuer ausgestaltet (BGE 123 II 301 E. 5a; MWST-Journal 3/96,\nS. 151; Ernst Höhn / Klaus A. Vallender, in Kommentar zur Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [Kommentar\nBV], Basel/Zürich/Bern, Art. 41ter , Rz. 11, 33; Markus Reich, Grundzüge der\nMehrwertsteuerordnung in der Schweiz und in der EU, Der Schweizer\nTreuhänder [ST] 5/95, S. 329 ff.; Pascal Mollard, La TVA suisse et la\nproblématique des exonérations, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht\n[ASA] 64 S. 445 f.; vgl. auch AB 1993 N 329 f.). Eine solche Steuer erfasst\nden Konsum von Waren und Dienstleistungen grundsätzlich umfassend.\nAllerdings werden die Verbraucher aus Praktikabilitätsgründen nicht\ndirekt besteuert. Der Fiskus hält sich vielmehr an den Unternehmer, der\ndie steuerbaren Umsätze erzielt. Die Unternehmer entlasten sich von der\nihnen überwälzten Steuer mit dem Vorsteuerabzug und belasten die von\nihnen abgelieferte Steuer ihren Abnehmern über den Preis, bis schliesslich\nder Endverbraucher die gesamte Steuerlast zu tragen hat. Aus der Eigenschaft\nder schweizerischen Mehrwertsteuer als allgemeiner Verbrauchsteuer\nsind daher übergeordnete, systemtragende Grundprinzipien wie etwa das\nVerbrauchsteuer- und damit das Überwälzbarkeitsprinzip, der Grundsatz der\n\n"}