{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 4\nEr unterscheide sich somit nicht wesentlich von demjenigen von\nTageszeitungen, deren Hauptzweck auch darin bestehe, zu informieren und zu\nTagesaktualitäten Kommentare und dergleichen wiederzugeben.\nC. Die ESTV wies die Einsprache der X mit Entscheid vom 24. Oktober 1996 ab.\nD. Gegen diesen Einspracheentscheid führte die X (Beschwerdeführerin)\nmit Eingabe vom 27. November 1996 bei der Eidgenössischen\nSteuerrekurskommission (SRK) Beschwerde, mit dem Begehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Zeitschrift «E» sei im Sinne\nvon Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV dem reduzierten Mehrwertsteuersatz\nvon 2% zu unterstellen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, soweit das\nMerkblatt Nr. 11 der ESTV vorsehe, dass für die Anwendung des reduzierten\nSatzes von 2% auf den Herausgeber abgestellt werde, stehe es im Widerspruch\nzu Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 MWSTV, wo einzig festgehalten werde, dass\nes vom Reklamecharakter einer Zeitschrift abhänge, ob sie zum normalen\noder reduzierten Satz besteuert werde. Massgebend könne nur das\nObjekt, vorliegend die Zeitschrift «E», und nicht das Subjekt (neutraler\nHerausgeber oder der Betreiber selbst) sein. Sonst wäre es möglich, zwei\nProgrammzeitschriften, welche die Kriterien für die Anwendung des\nreduzierten Satzes nach Art. 2 VO EFD über die Umschreibung der zum\nreduzierten Satz besteuerten Gegenstände erfüllen, einer unterschiedlichen\nBesteuerung zu unterstellen, nur weil die eine Zeitschrift von einer neutralen\nStelle und die andere vom Betreiber selbst herausgegeben werde. Dadurch\nwürden die mehrwertsteuerrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung\nder Gewerbegenossen wie der Wettbewerbsneutralität verletzt. «E» komme\nnicht Werbecharakter in dem Sinne zu, dass eine markante und wesentliche\nErhöhung der Konzessionsempfänger angestrebt werde. Die Zeitschrift\ndiene schlicht der Information in bezug auf die lokalen Sendungen der\nX sowie auch der beiden nicht von ihr betriebenen Programme aus (...).\nAuch gehe es darum, dass die X durch «E» ihren öffentlichrechtlichen\nLeistungsauftrag in bezug auf Informationsvermittlung erfüllen könne,\nweshalb von vornherein nicht von Geschäftsreklame gesprochen werden\nkönne. «E» wolle weder mittels reisserischer Aufmachung noch durch\nklare und eindeutige Werbetexte die Empfänger auf die Sendeprogramme\nder X aufmerksam machen. Im weiteren sei «E» nur im Abonnement zu\nerhalten, was darauf hinweise, dass die Reklame gerade nicht im Vordergrund\nstehe, sei es doch Charakteristikum von Reklameerzeugnissen, dass diese\ngratis abgegeben werden. Schliesslich werde in Ziff. 4 der von der ESTV\nherausgegebenen Branchenbroschüre «Produktion und Ausstrahlung von\nRadio- und Fernsehprogrammen, Übermittlung von Signalen» (Nr. 610.507-15;\nim Folgenden: Branchenbroschüre Nr. 15)[55], welche sich ausdrücklich an die\nX richte, ausdrücklich festgehalten, dass die Einnahmen aus dem Verkauf von\nProgrammzeitschriften - generell und ohne irgendwelche Einschränkungen -\nmit 2% zu versteuern seien. Der Widerspruch zwischen diesen Ausführungen\nin der Branchenbroschüre und denjenigen im Merkblatt über die steuerliche\nBehandlung von Druckerzeugnissen zeige immerhin auf, dass selbst innerhalb\nder ESTV erhebliche Unklarheiten und Zweifel sowohl in bezug auf die\nDefinition des Reklamecharakters wie auch hinsichtlich der Tatsache zu\nbestehen scheinen, ob ein Unterschied zwischen neutralen Herausgebern\nund Rundfunkanstalten überhaupt gemacht werden dürfe.\n\n5\nMit Vernehmlassung vom 24. Oktober 1996 beantragt die ESTV, die Beschwerde\nsei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Dieses\nBegehren begründet sie im wesentlichen mit denselben Argumenten, welche\nsie bereits im Einspracheentscheid angeführt hat. Zusätzlich hält sie fest, für\ndie Beurteilung des Reklamecharakters sei nicht massgebend, ob es darum\ngehe, dass die X durch «E» ihren öffentlichrechtlichen Leistungsauftrag in\nbezug auf Informationsvermittlung erfüllen könne, zumal nach Art. 17 Abs. 4\nMWSTV Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlichrechtlichen\nAufgaben betraute Personen und Organisationen nur dann für ihre Leistungen\nnicht steuerpflichtig seien, wenn sie diese in Ausübung hoheitlicher Gewalt\nerbringen und nach Art. 7 MWSTV Lieferungen von Gegenständen und\nDienstleistungen selbst dann vorliegen würden, wenn sie kraft Gesetzes\noder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgten. Ferner sei auch nicht\nmassgebend, dass «E» keine reisserische Aufmachung oder klare und\neindeutige Werbetexte aufweise.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}