{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1998-03-06", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-82--_1998-03-06.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150004046.pdf?ID=150004046", "Checksum": "60c971f1460780561e20d8d8460801bc"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 06.03.1998 JAAC 62.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:26:48", "Checksum": "456905cb20004b8182eca6a44f8a2d42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 06.03.1998 JAAC 62.82 \r\n\n 3\nIn der Folge gelangte die X ihrerseits mit Schreiben vom 28. September 1995 an\ndie ESTV. Sie zeigte sich erstaunt darüber, dass der Brief vom 14. September\n1995 an die Druckerei und nicht an sie adressiert worden war. Weiter hielt sie\ndafür, bei «E» handle es sich um eine Zeitschrift mit redaktionellem Inhalt, mit\nwelcher über ihre Programme informiert und den Abonnenten die Möglichkeit\ngeboten werden solle, sich zu orientieren und ihre Kenntnis der Sendungen zu\nvertiefen. Es handle sich um ein der Information dienendes Angebot und nicht\num Reklame. Sie bestreite daher den Inhalt des an die Druckerei gerichteten\nSchreibens und verlange eine andere Beurteilung der Angelegenheit bzw. den\nErlass eines anfechtbaren Entscheides.\nB. Mit Entscheid vom 2. November 1995 stellte die ESTV fest, die Publikation\n«E» sei wegen ihres Reklamecharakters in bezug auf die von der X\nerbrachten Dienstleistungen zum Satz von 6,5% zu versteuern. Die ESTV\nhielt fest, zwar erfülle «E» die formellen Erfordernisse einer Zeitschrift im\nmehrwertsteuerrechtlichen Sinne. Die Publikation diene indessen in erster\nLinie dazu, die Empfänger dazu zu bringen, die Dienste der X in Anspruch\nzu nehmen und die Zahl der Empfänger und damit der Personen, welche\nKonzessionsgebühren bezahlen, zu vergrössern. Da «E» fast ausschliesslich\nauf die Sendungen der X ausgerichtet sei, diene die Druckschrift offensichtlich\nzur Hauptsache den eigenen Interessen der herausgebenden kommerziellen\nGesellschaft. Auf den nach dem 1. Januar 1995 ausgeführten Lieferungen der\nDruckschrift sei daher die Mehrwertsteuer zum Satz von 6,5% zu entrichten,\nund zwar auch insoweit, als die entsprechenden Abonnementsverträge vor\ndem 1. Januar 1995 abgeschlossen worden seien und das Entgelt vor diesem\nZeitpunkt vereinnahmt worden sei.\nGegen diesen Entscheid erhob die X mit Schreiben vom 4. Dezember 1995\nEinsprache, mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die Zeitschrift\n«E» im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 der Verordnung über die\nMehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201, hiernach auch\nMehrwertsteuerverordnung zitiert) dem reduzierten Mehrwertsteuersatz\nvon 2% unterliege. Zur Begründung liess sie im wesentlichen ausführen:\nDie ESTV unterstelle die Publikation dem Normalsatz von 6,5% mit der\nBegründung, sie werde vom Betreiber des Senders direkt herausgegeben\nund weise überwiegenden Reklamecharakter auf. Entgegen den Ausführungen\nim Merkblatt der ESTV vom 30. Juni 1995 über die steuerliche Behandlung\nvon Druckerzeugnissen dürfe die Anwendung des reduzierten Steuersatzes\nnicht davon abhängig gemacht werden, ob eine neutrale Stelle (und nicht\nder Betreiber eines Senders) Herausgeber einer Programmzeitschrift sei. Es\nsei ferner nicht das Ziel von «E», eine markante und wesentliche Erhöhung\nder Konzessionärszahl anzustreben. Auch würden neben den vier lokalen\nProgrammen zwei weitere aus dem Ausland in der Zeitschrift abgedruckt. Der\nInhalt der Publikation bestehe in der Wiedergabe von Sendeprogrammen\nmit teilweise weiteren diesbezüglichen Hintergrundinformationen.\n\n"}