16 Abs. 2 VStG gemahnt worden. Weil sie den ausstehenden Betrag bis heute nicht bezahlt hat, wird sie grundsätzlich verzugszinspflichtig. Der Verzugszins läuft allerdings nicht bereits vom Datum der Ausfertigung der Mahnung an, sondern vom Datum der Zustellung (Pfund, a.a.O., S. 446, Rz. 3.5). 6.a. (...) b. Dem Gesagten zufolge ist die Stempelsteuer (Emissionsabgaben) auf den Betrag von Fr. 21 321.- nebst Zins zu 6% seit dem 13. November 1992 bis 31. Dezember 1996 und Zins zu 5% seit dem 1. Januar 1997 festzusetzen und die Beschwerde in diesem Punkt (abgesehen von einer geringfügigen Korrektur betreffend die Verzinsung) abzuweisen.