Die ESTV hat die Beschwerdeführerin mit der Steuerrechnung vom 9. Juni 1992 darauf aufmerksam gemacht, dass die geschuldeten Steuerbeträge innert 30 Tagen zu bezahlen seien. Nachdem keine Zahlung seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 1992 per Einschreiben gemahnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fällig gewordenen Steuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu verzinsen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VStG gemahnt worden.