b in Verbindung mit Art. 12 VStG wird die Steuer auf den Erträgen von Aktien innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt fällig, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist. Betreffend die Emissionsabgabe legt Art. 11 Abs. 1 Bst. c StG die Fälligkeit der Abgabe ebenfalls mit einer Frist von 30 Tagen nach Entstehen der Abgabeforderung fest. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG in der hier massgebenden Fassung sind Steuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu verzinsen. Die ESTV hat die Beschwerdeführerin mit der Steuerrechnung vom 9. Juni 1992 darauf aufmerksam gemacht, dass die geschuldeten Steuerbeträge innert 30 Tagen zu bezahlen seien.