Die Argumente der ESTV erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Es kann nicht Aufgabe der SRK sein, die Voraussetzungen für die Wiedereintragung der B AG im Handelsregister bzw. die Durchführung des Nachkonkurses im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens im einzelnen abzuklären. Betreffend die Anwendung des Meldeverfahrens und zur weiteren Abklärung der in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen hat daher in diesem Punkt eine Rückweisung dieser Rechtssache an die ESTV zu erfolgen. f. Zusammenfassend ist die Verrechnungssteuer auf Fr. 193 213.- festzusetzen. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. b in Verbindung mit Art.