ein nachträglicher Wegfall der Berechtigten spielt daher keine Rolle. Schliesslich ist unter diesen Umständen auch nicht einzusehen, weshalb das Ersuchen um Bewilligung des Meldeverfahrens verspätet sein sollte, zumal die ESTV der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 noch mitgeteilt hatte, bevor nicht rechtsgültig über den Bestand der Steuerforderung und deren Höhe entschieden worden sei, könne die Art der Erfüllung - durch Zahlung oder eben durch Meldung - nicht geprüft und festgelegt werden. Die Argumente der ESTV erweisen sich somit als nicht stichhaltig.