19 Fall das Meldeverfahren nicht durchführbar ist. Hier ist aber die Leistungsempfängerin bekannt und es kann versucht werden, deren Wiedereintragung im Handelsregister zu erreichen bzw. einen Nachkonkurs durchzuführen. Im übrigen ist festzuhalten, dass der Rückerstattungsanspruch bei Fälligkeit der Leistung gegeben sein muss (vgl. Pfund, a.a.O., S. 499, Rz. 11.1); ein nachträglicher Wegfall der Berechtigten spielt daher keine Rolle.