e. Die ESTV verneint die Anwendung des Meldeverfahrens mit der Begründung, dass infolge Konkurses der Leistungsempfängerin (B AG) keine Überwälzungsmöglichkeit mehr bestehen würde. Des weiteren bringt sie vor, das Meldeverfahren wäre auch vor dem Konkurs der Leistungsempfängerin nicht zulässig gewesen, weil ein entsprechendes Gesuch bis zur Konkurseröffnung bzw. Löschung der B AG im Handelsregister nicht gestellt worden sei; auch setze das Meldeverfahren das Bestehen eines Rückerstattungsanspruches voraus.