Die ESTV hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 1995 unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eine Neuberechnung des Verrechnungssteuerbetrages angekündigt und gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme angesetzt. Die ursprüngliche Berechnung des Verrechnungssteuerbetrages durch die ESTV erfolgte seinerzeit auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und verletzte Bundesrecht, sodass insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die reformatio in peius erfüllt sind. e.