Die durch die ESTV vorgenommene Abänderung im Einspracheverfahren zuungunsten der Steuerpflichtigen entspricht den Anforderungen des VwVG betreffend die reformatio in peius sowohl in materieller wie auch in formeller Hinsicht. Die ESTV hat dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. September 1995 unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eine Neuberechnung des Verrechnungssteuerbetrages angekündigt und gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme angesetzt.