Die Vertragsparteien vereinbarten bei einer Bewertung des Sachverhalts (auch aus dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise) als fixen Kaufpreis für sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin den Gegenwert des von K. übernommenen Darlehens (Fr. 732 038.55). Mithin verbietet sich die Annahme, es sei ein höherer Preis als der Betrag von Fr. 732 038.55 für den Kauf sämtlicher Beteiligungsrechte der Beschwerdeführerin durch K. bezahlt worden. Die Vertragsparteien haben offensichtlich eine Bruttoleistung vereinbart, die steuerbare Leistung war in ihrer Höhe zum voraus vertraglich fest vereinbart.