Die Aktien der Beschwerdeführerin wiesen einen Buchwert von Fr. 680 000.- auf, gemäss Bilanz der Beschwerdeführerin betrug deren Substanzwert Fr. 732 041.55, wobei stille Reserven offensichtlich nicht oder kaum vorhanden waren. Bei einer liquidierten Gesellschaft dürfte kein Ertragswert vorliegen. Die Vertragsparteien vereinbarten bei einer Bewertung des Sachverhalts (auch aus dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise) als fixen Kaufpreis für sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin den Gegenwert des von K. übernommenen Darlehens (Fr. 732 038.55).