Die ESTV führt im angefochtenen Entscheid die «Aufrechnung ins Hundert» des Liquidationsüberschusses von Fr. 552 038.55 mit der Begründung durch, dass infolge Unterbleibens der Überwälzung der Verrechnungssteuer auf die Begünstigte der um 35% gekürzte Nettobetrag des Liquidationsüberschusses als Basis für die Berechnung der Verrechnungssteuer heranzuziehen sei. Der Liquidationsüberschuss von Fr. 552 038.55 würde also nur 65% des steuerbaren Betrages darstellen. Die Aktien der Beschwerdeführerin wiesen einen Buchwert von Fr. 680 000.- auf, gemäss Bilanz der Beschwerdeführerin betrug deren Substanzwert Fr. 732 041.55, wobei stille Reserven offensichtlich nicht oder kaum vorhanden waren.