18 der Aktien der Beschwerdeführerin (Fr. 180 000.-) abzuziehen, sodass sich der steuerbare Liquidationsüberschuss auf Fr. 552 038.55 errechnet; 35% Verrechnungssteuer ergeben den Betrag von Fr. 193 213.- (abgerundet). c. Die ESTV führt im angefochtenen Entscheid die «Aufrechnung ins Hundert» des Liquidationsüberschusses von Fr. 552 038.55 mit der Begründung durch, dass infolge Unterbleibens der Überwälzung der Verrechnungssteuer auf die Begünstigte der um 35% gekürzte Nettobetrag des Liquidationsüberschusses als Basis für die Berechnung der Verrechnungssteuer heranzuziehen sei.