zum Zeitpunkt des Handwechsels sämtlicher Beteiligungsrechte den Wert jenes Darlehens angesehen, das von K. parallel zum Kauf der Aktien übernommen wurde; dieser Betrag ist als Erlös für den Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin anzusehen. Auch wenn der vorliegende Sachverhalt nicht unbedingt dem typischen Fall des Mantelhandels entspricht, ist davon auszugehen, dass beim Handwechsel sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG an K. der Kaufpreis dem Wert jenes Darlehens entspricht, das K. im Wege der Schuldübernahme zugunsten der B AG von der Beschwerdeführerin übernommen hat (Fr. 732 038.55). Von diesem Betrag ist der Nennwert