steuerschonenderen Weg für die Abwicklung dieser Transaktion hätten planen können, ist unbehelflich, da die tatsächlich gewählte Vertragsgestaltung nach ihren steuerlichen Konsequenzen zu beurteilen ist und im übrigen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Steuerumgehung bei der Prüfung der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise» im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verrechnungssteuerpflicht eines Sachverhaltes nicht massgebend ist (vgl. ASA 64 S. 493 ff.). Die Vertragsparteien haben - unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Betrachtungsweise - als «wirtschaftliche Substanz» der Beschwerdeführerin