Gleichzeitig mit dem Handwechsel der Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG an K. musste daher eine «Lösung» für das drohende Ungleichgewicht in der Bilanz gefunden werden, wobei der Weg der Schuldübernahme des Darlehens durch die beteiligten Parteien gewählt wurde. Diese Abwicklung hatte zur Folge, dass sich der Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin nicht auf die Erfolgsrechnung der B AG auswirkte, da auf dem Papier kein Gewinn erzielt worden war. Die Kontokorrentschuld von K. gegenüber der B AG reduzierte sich als Ergebnis dieser Transaktion um den Betrag von Fr. 52 038.55 (Fr. 732 038.55 abzüglich Fr. 680 000.-). Der erhobene Einwand, wonach K. bzw. die Beschwerdeführerin einen