Diese beiden Transaktionen stehen in einem engen wirtschaftlichen (und auch zeitlichen) Zusammenhang, da die B AG einerseits durch den Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin an K. ein sehr bedeutendes Aktivum aufgegeben hat und andererseits durch die Übernahme der Schuld der B AG bei der Beschwerdeführerin durch K. die Bilanz der B AG wieder «ins Lot» gebracht wurde. Gleichzeitig mit dem Handwechsel der Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG an K. musste daher eine «Lösung» für das drohende Ungleichgewicht in der Bilanz gefunden werden, wobei der Weg der Schuldübernahme des Darlehens durch die beteiligten Parteien gewählt wurde.