Zivilrechtlich wurde eine Handänderung betreffend die Aktien der Beschwerdeführerin durchgeführt, die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich in liquider Form bzw. sie war faktisch liquidiert worden (siehe vorne E. 3a und b). Diese beiden Transaktionen stehen in einem engen wirtschaftlichen (und auch zeitlichen) Zusammenhang, da die B AG einerseits durch den Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin an K. ein sehr bedeutendes Aktivum aufgegeben hat und andererseits durch die Übernahme der Schuld der B AG bei der Beschwerdeführerin durch K. die Bilanz der B AG wieder «ins Lot» gebracht wurde.