Im gleichen Zeitraum - wenn auch (zivilrechtlich) durch einen weiteren Rechtsakt - hat K. die von der B AG als Schuldnerin gegenüber der Beschwerdeführerin als Gläubigerin bestehende Schuld von Fr. 732 038.55 übernommen. Zivilrechtlich wurde eine Handänderung betreffend die Aktien der Beschwerdeführerin durchgeführt, die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich in liquider Form bzw. sie war faktisch liquidiert worden (siehe vorne E. 3a und b).