17 In der Folge begann die Verjährungsfrist neu zu laufen, wobei die betragsmässige Ausdehnung der Steuerforderung endgültig mit dem Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 vorgenommen wurde, womit die (neu begonnene) Verjährungsfrist von fünf Jahren wiederum eingehalten wurde, sodass die durch die ESTV geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist. b. An K. wurden sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG zum Buchwert von Fr. 680 000.- übertragen, wobei sowohl die Beteiligung an der Beschwerdeführerin wie auch die damit verbundene nominelle Kaufpreisschuld über das Kontokorrent-Konto von K. bei der B AG ausgebucht wurden.