Diesen Anforderungen entspricht das Schreiben der ESTV vom 9. Juni 1992 um die Verjährung der Steuerforderung rechtswirksam zu unterbrechen, da der steuerpflichtige Tatbestand der Steuerpflichtigen allgemein mitgeteilt wurde. Auch der Umstand, dass der Steuerbetrag in diesem Schreiben zu niedrig bemessen bzw. rechtlich nicht zutreffend begründet war, hindert die Unterbrechung der Verjährung für den vollen Steuerbetrag nicht.