Beschwerdeführerin) ihrer Ansicht nach der Steuer unterliegt. Der steuerbegründende Tatbestand musste noch nicht in allen Richtungen abgeklärt sein; er musste lediglich im wesentlichen festgelegt sein, damit die Steuerpflichtige weiss, worum es sich handelt, wobei die Steuer noch nicht einmal ziffernmässig hätte festgelegt sein müssen. Diesen Anforderungen entspricht das Schreiben der ESTV vom 9. Juni 1992 um die Verjährung der Steuerforderung rechtswirksam zu unterbrechen, da der steuerpflichtige Tatbestand der Steuerpflichtigen allgemein mitgeteilt wurde.