Betreffend eine weitergehende Nachforderung sprach die ESTV in diesem Brief keinen ausdrücklichen Vorbehalt aus. Im Schreiben vom 3. August 1992 (sowie den folgenden Mahnungen) an den seinerzeitigen Vertreter der Beschwerdeführerin forderte die ESTV zwar weitere Informationen an, wobei jedoch neuerlich kein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend die mögliche Ausdehnung der Steuerforderung angebracht wurde.