Mit Schreiben vom 9. Juni 1992 machte die ESTV gegenüber dem seinerzeitigen Vertreter der Beschwerdeführerin geltend, dass ein Mantelhandel betreffend die Beschwerdeführerin stattgefunden habe, sodass eine Unterbrechung der fünfjährigen Verjährungsfrist rechtsgültig erfolgt ist. Die ESTV stützte sich in diesem Schreiben zwar auf einen Wert dieser Beteiligungsrechte ab, der dem Buchwert von Fr. 680 000.- entspricht, doch wurde der Beschwerdeführerin unmissverständlich mitgeteilt, dass im behandelten Vorgang ein Mantelhandel erblickt wird. Betreffend eine weitergehende Nachforderung sprach die ESTV in diesem Brief keinen ausdrücklichen Vorbehalt aus.