16 Vermögenswerte der Konkursitin (Verrechnungssteueranspruch) entdeckt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Beschwerdeführerin als Gläubigerin der Regressforderung eine Wiedereintragung der Konkursitin im Handelsregister (vgl. BGE 87 I 301 ff. mit weiteren Hinweisen) beantragen und einen «Nachkonkurs» durchführen lassen (Kurt Amonn / Dominik Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, S. 402 f., § 50 Rz. 5 ff.).