24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 VStV) ist davon auszugehen, dass in bestimmten Fällen die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt werden kann (vgl. dazu auch Pfund, a.a.O., S. 495 ff., Rz. 5 ff.; Max Kramer, Die Voraussetzungen des Meldeverfahrens bei Kapitalerträgen, ASA 54 S. 335 ff.). Für die Durchführung des Meldeverfahrens ist unumgänglich, dass zumindest eine der objektiven Voraussetzungen nach Art 24 Abs. 1 VStV und alle subjektiven sowie verfahrensmässigen Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 2 VStV vorliegen (Kramer, a.a.O., S. 336).