O., Fallbeispiel 18, S. 58 und S. 105; indirekt ergibt sich dies aus Art. 46 Abs. 1 VStG). Möglich ist allerdings die Vereinbarung einer Nettoleistung, die dann 65% der effektiven Bruttoleistung entspricht. Diesfalls muss die Bruttoleistung durch «Aufrechnung ins Hundert» der Nettoleistung ermittelt werden (Pfund, a.a.O., S. 376 f., Rz. 3.5). In gewissen Fällen, insbesondere bei verdeckten Gewinnausschüttungen, erfolgt in der Praxis seit längerem eine nachträgliche Aufrechnung ins Hundert, wobei dem Empfänger dann selbstverständlich die Rückerstattung der auf der Bruttoleistung berechneten Verrechnungssteuer zusteht (Pfund, a.a.O., S. 377 f., Rz.