15 falls der Erwerber ein unbeteiligter Dritter ist (Pfund, a.a.O., S. 114 f., Rz. 3.49). Nach Art. 14 Abs. 1 VStG ist die steuerbare Leistung grundsätzlich obligatorisch um die Verrechnungssteuer zu kürzen, das heisst die Steuer ist auf den Empfänger der Leistung zu überwälzen. Vereinbarungen, welche dieser Verpflichtung widersprechen, sind nichtig. Unterbleibt die Überwälzung, so entsteht eine öffentlich-rechtliche Regressforderung des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsempfänger in Höhe der nicht überwälzten Verrechnungssteuer (Pfund, a.a.O., S. 392, Rz. 1.3; vgl. Stockar, a.a.O., Fallbeispiel 18, S. 58 und S. 105;