Demnach gelangt die SRK zur Auffassung, dass (abgestützt auf den Entscheid des BGer ASA 64 S. 493 ff.) auch beim Mantelhandel die Zulässigkeit der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise» nicht davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerumgehung gegeben sind. c. Bei der Ermittlung des massgebenden steuerbaren Liquidationsüberschusses ist auf denjenigen Betrag abzustellen, den ein Aktionär beim Verkauf der Aktien über seine Anteile am Grundkapital hinaus als Kaufpreis erhält (vgl. Pfund, a.a.O., S. 110, Rz. 3.42).