b VStG geht denn auch wesentlich über die Behandlung von Leistungen der Gesellschaft als geldwerte Leistungen im Sinne dieser Bestimmung hinaus. Aus dem Entscheid in ASA 64 S. 493 ff. folgt dies jedenfalls nicht unmittelbar, denn dieser betrifft klarerweise eine «Zuwendung der Gesellschaft» (vgl. ASA 64 S. 496 E. 2b). Demnach gelangt die SRK zur Auffassung, dass (abgestützt auf den Entscheid des BGer ASA 64 S. 493 ff.) auch beim Mantelhandel die Zulässigkeit der «wirtschaftlichen Betrachtungsweise» nicht davon abhängig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerumgehung gegeben sind.