Der Grund dafür, dass der Mantelhandel bisher - im Unterschied zu anderen Fällen von geldwerten Leistungen - als Anwendungsfall der Steuerumgehung angesehen wurde, dürfte darin liegen, dass beim Mantelhandel dem verkaufenden Aktionär eben nicht die Aktiengesellschaft, deren Aktien übertragen werden, sondern ein - meistens ihm nahestehender - Dritter eine Leistung erbringt. Die Qualifikation der Kaufpreiszahlung durch den Aktienerwerber als «Ertrag der von einem Inländer ausgegebenen Aktien» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG geht denn auch wesentlich über die Behandlung von Leistungen der Gesellschaft als geldwerte Leistungen im Sinne dieser Bestimmung hinaus.